Wenn Lehrende für ihre Weiterbildungen selbst Materialien erstellen, kann es sein, dass sie diese auch anderen Kolleginnen und Kollegen zur freien Nutzung zur Verfügung stellen möchten. Wenn andere es ihnen gleichtun, kann sich daraus ein Pool an freien Materialien ergeben, aus dem alle schöpfen können, um ihre Kurse und Trainings zu bereichern.
Ein Werk offen zu lizenzieren und zu veröffentlichen, bedeutet, dass es sich vor allem auf digitalem Weg verbreitet und dass die eigentlichen Urheberinnen und Urheber einen Teil der Kontrolle abgeben, damit es von anderen bearbeitet und weiterverbreitet werden kann.
Um dies zu erreichen, muss formal eine offene Lizenz ausgewählt und im Material eingefügt werden. Es ist jedoch ratsam, sich vorher ein paar Fragen zur Qualität und zum Recht zu stellen.
Wie bei allen Lehr-/Lernmaterialien sollte auch bei OER die Qualität im Vordergrund stehen, denn es gelten die gleichen Kriterien für die pädagogisch-didaktische Ausgestaltung wie bei „klassischen“ Materialien. Die Zugänglichkeit zum Material sowie die Möglichkeiten zur Nachnutzung und zur Veränderbarkeit sind das Unterscheidungsmerkmal, das bei OER zusätzlich geprüft werden muss.
Wenn Lehrende eigene Kursmaterialien als OER zur Verfügung stellen wollen, müssen für alle Bestandteile des Materials die Rechte dazu vorliegen, diese zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn die Erstellerin oder der Ersteller die alleinige Urheberin oder der alleinige Urheber ist oder wenn andere OER verwendet wurden. Dann müssen diese Teile jedoch mit einem Quellen- bzw. Lizenzhinweis versehen werden.
Ist die Erstellerin oder der Ersteller nicht die Urheberin oder der Urheber und sind die verwendeten Materialien keine OER, so muss die Herkunft ermittelt und eine Nutzungserlaubnis von der Urheberin beziehungsweise vom Urheber eingeholt werden.
Bei Mitarbeitenden von Bildungseinrichtungen stellt sich aber unter Umständen auch die Frage, ob Rechte des jeweiligen Arbeitgebers der Erstellung von OER entgegenstehen: bspw. Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Regelungen der Urheberschaft.
Nicht zuletzt müssen auch Marken- oder Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild) berücksichtigt werden.
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